Die Europäische Union entwickelte sich aus der sog. Montanunion, ein Pakt, der besonders in Fragen um Kohle und Stahl eine Vereinbarung von den Gründungsstaaten der EU beinhaltete. Es ist also unverkennbar, dass die EU vor allem eine wirtschaftliche Komponente als Grundlage hat. Der Sinn der Europäischen Union besteht nicht zuletzt auch darin, wirtschaftliche Interessen Europas auch in der Welt durchzusetzen und durch transnationale Zusammenarbeit eine Wettbewerbsfähig von europäischen Unternehmen auch auf internationale Sicht zu ermöglichen. Aus diesem Grundkonzept der Europäischen Union entwickelte sich letztlich auch der heute bekannte Binnenmarkt der EU. Ein Markt, der in seiner Funktionsweise den nationalen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten gleicht, nur eben auf das territoriale Gebiet der gesamten EU anwendbar ist. Hier geht es besonders um Besteuerungen von Unternehmen und zu entrichtende Zölle, die durch den Binnenmarkt und die damit verbunden Vereinbarungen der Mitgliedstaaten deutlich gesenkt werden konnten.
Normalerweise ist das Wettbewerbsrecht eine nationale Angelegenheit, die jeder Mitgliedstaat für sein eigenes Staatsgebiet bestimmt. Doch durch den Binnenmarkt haben sich die Grenzen der Unternehmen von nationalem Gebiet auf das europäische Herrschaftsgebiet erstreckt. Um hier eine Vereinheitlichung der Wettbewerbsrechte auf dem gesamten Gebiet des Binnenmarktes zu schaffen und somit der europäischen Linie treu zu bleiben, gibt es neben den nationalen Wettbewerbsrechten nun auch europäische Rechtsgrundlagen zum Wettbewerbsrecht im Binnenmarkt. Das Hauptziel dieses europäischen Wettbewerbsrechts ist klar ein Ziel der Wettbewerbspolitik bzw. der EU-Handelspolitik. Es geht in erster Linie um eine grundsätzliche Stabilisierung des Binnenmarktes durch fairen Wettbewerb. Dies soll dazu führen, dass ein gestärkter und ausgearbeiteter Binnenmarkt auch auf internationale Sicht konkurrenzfähig bleibt. Es geht also auch darum, die wirtschaftliche Stellung der Europäischen Union in der Welt zu festigen.
Rechtsgrundlage sind, wie eben bereits erwähnt, für das Wettbewerbsrecht nicht mehr nur nationale Gesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern vielmehr auch harmonisierende Rechte der Europäischen Union. Hier sind vor allem die AEUV und hier besonders die Art. 101–109 AEUV zu nennen, sowie die Fusionskontrollverordnung der EU. Man erkennt schon, dass die EU kein einheitliches Wettbewerbsrecht hat, sondern sich auf verschiedene Normen in verschiedenen Rechtsgebieten beschränkt. Nimmt man alle diese Normen und Bestimmungen zusammen, kommt man allerdings doch zu einem umfangreichen Wettbewerbsrecht, welches besonders den Umgang von Unternehmen untereinander regeln soll. Es geht also vor allem um kartell- und patentrechtliche Angelegenheit. Zudem sollen aber auch europäische Unternehmen gegen unfairen Wettbewerb außerhalb des Binnenmarktes geschützt werden. Hier beispielsweise zu nennen ist ein Schutz vor der Verzerrung durch sog. Drittstaaten subventionierte Unternehmen, die durch ihre unrealistisch günstigen Preise die europäischen Konkurrenten vom internationalen Markt verdrängen.
Alles in allem ist zu sagen, dass das europäische Wettbewerbsrecht vor allem eine Problematik für die Funktionsweise des Binnenmarktes beseitigen soll und hier eine Stabilisierung dieses Marktes vorsieht. Europäisch soll ein neuer Maßstab für weltweite Wettbewerbspolitik und funktionierende Marktstrukturen sein.