Preiskommunikation

Neuen EU-Richtlinien zur Preiskommunikation

Lebensmittel Mogelpackungen
ausländische Subventionen

Maßnahmen der Europäischen Union zu ausländischen Subventionen

Europäisches Wettbewerbsrecht

Europäisches Wettbewerbsrecht

Europäisches Kartellrecht

Europäisches Kartellrecht

Sinn, Aufgaben, Ziele und aktuelles Beispiel

Das Kartellrecht soll fairen Wettbewerb und freiheitliche Gestaltung der Marktwirtschaft sichern und gehört zu den Barrierefreiheitsanforderungen. Weiterhin steht auch der Schutz der Konsumenten im Zentrum, die vor Machtmissbrauch geschützt werden sollen. Übergeordnet in Europa gibt es das europäische Kartellrecht. Es gibt eine Generaldirektion der Kommission, die für die Wettbewerbspolitik in der EU und zuständig ist und die Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln verfolgt. Dies geschieht in Kooperation mit nationalen Wettbewerbsbehörden.

In Zusammenarbeit mit den einzelnen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten setzt die Kommission Vorschriften den Wettbewerb betreffend direkt durch. Dies soll gewährleisten, dass sämtliche Unternehmen fair und gerecht miteinander in Wettbewerb treten können. Sodann wird auch die Funktionsweise der Märkte verbessert und Verbraucher, Unternehmen und die Wirtschaft in Europa profitieren dadurch. Die Wettbewerbsvorschriften sind in Artikel 101 bis 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, kurz AEUV genannt, geregelt.

Mittel und Maßnahmen der Kommission zur Gewährleistung eines gerechten und fairen Wettbewerbs

Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht können mit Geldbußen geahndet werden. Grundlegend verfolgt die Kommission jedoch vorrangig vorbeugende Ansätze. Durch die Kommission verhängte Geldbußen gegen Unternehmen bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen haben ebenfalls einen präventiven Charakter, denn Geldbußen schrecken ab und beugen somit zukünftigen Verstößen vor. Die Kommission wägt in ihrer Geldbußenpolitik ab, welche Verstöße die Wirtschaft in zunehmendem Maße schädigen oder nicht. Hierbei beachtet die Kommission etwa, ob Verstöße größeren Schaden anrichten, weil sie etwa über längere Zeiträume erfolgten oder ob höhere Umsätze in Bezug auf die Verstöße relevant waren. Die Kommission geht davon aus, dass Verstöße über längere Zeiträume größeren Schaden bedeuten, als kurzzeitige Verstöße und Regelwidrigkeiten, die mit höheren Umsätzen einhergehen, größeren Schaden anrichten, als geringere Umsätze. Die Geldstrafe richtet sich in ihrer Höhe dann nach dem Jahresumsatz des Unternehmens, das regelwidrig gehandelt hat und in der Dauer nach dem Zeitraum der verstoß relevanten Sachverhalte.

Die Geldstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt oder erhöht werden. Eine Erhöhung käme etwa dann in Betracht, wenn von einer Wiederholungsgefahr seitens des Unternehmens auszugehen sei. Jedoch darf die Geldstrafe 10 Prozent des gesamten Unternehmensumsatzes nicht übersteigen. Es gibt also sogenannte Obergrenzen bei der Höhe der Geldbußen. Im Rahmen der sogenannten Kronzeugenregelung kann die Geldbuße sogar im gesamten Umfang erlassen werden. Diese Regelung greift etwa bei Vorlage einschlägiger Beweismittel durch ein Unternehmen. Bei einer Einigung hinsichtlich der Geldbuße kann es weiterhin auch zu einer Ermäßigung der Strafe kommen. Wird etwa in einem Vergleichsverfahren eine Einigung erzielt, kann die Kommission eine Ermäßigung, häufig von etwa 10 %, veranlassen. Sollte eine Geldbuße ein Unternehmen in starke existenzielle Nöte bringen, so kann die Kommission ebenfalls eine Ermäßigung der Geldstrafe verlangen.

Zur Transparenz legt die Kommission in jedem Fall per Beschluss genau fest, wie die Geldbuße festgelegt wurde. Grundlegend gibt es allgemeine Leitlinien, nach derer Inhalte die Kommission handelt. Allerdings sind die darin enthaltenen Festlegungen von abweichenden Entscheidungen nicht gänzlich frei, da diverse Merkmale bei identifizierten Verstößen eine Rolle spielen können und jeweils individuell berücksichtigt werden müssen. Daher werden diese Leitlinien regelmäßig angepasst und beispielsweise ergänzt. Die Festlegungen der allgemeinen Leitlinien der Kommission geben jedoch eine Richtung bezüglich der Transparenz und auch der Vorhersehbarkeit der Handhabung und des Umgangs mit Verstößen vor.

Wer überprüft die Beschlüsse der Kommission?

Zur Überprüfung der Kommissions-Beschlüsse sind die europäischen Gerichte befugt. Diese können auferlegte Geldbußen ändern. Die Erfahrung zeigt, dass mehr als 90 Prozent der Geldstrafen in Berufungsverfahren seitens der Gerichte bestätigt wurden.

Wovon ist das EU-Wettbewerbsrecht abhängig?

Das EU-Wettbewerbsrecht wird vom Europäischen Parlament abgesegnet. Europäisches Parlament - ist ein Organ, das aus über 700 Abgeordneten sämtlicher EU-Staaten besteht. Das EU-Wettbewerbsrecht hat das Wohlergehen aller Bürger innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU zum Ziel. Durch die Gewährleistung eines freien und dynamischen Binnenmarkt soll ein allgemeiner wirtschaftlicher Wohlstand das vorrangige Interesse sein.

Die Wettbewerbspolitik ist nicht beständig, sondern muss stets flexibel sein. Veränderungen in der Umwelt, der Abfallwirtschaft, der Gesellschaft, der Geopolitik und der Wirtschaft beeinflussen das Wettbewerbsrecht in der EU.

Vorschriften über Kartelle, Staatsbeihilfen, Fusionskontrolle, Dienstleistungen, sowie öffentliche Unternehmen werden daher regelmäßig überarbeitet und somit an neue Entwicklungen angepasst, um übergeordneten Zielen gerecht zu werden.

Medienpräsente Geldbuße gegen Automobilhersteller als Beispiel der Umsetzung des EU-Wettbewerbsrechtes

Im Jahre 2021 verhängte die Kommission etwa 875 Millionen Euro Geldbußen gegen Automobilhersteller, wie BMW, Daimler und den Volkswagen-Konzern, mit der Begründung, dass Absprachen hinsichtlich der technischen Entwicklung im Bereich der Stickoxid-Reinigung gegen die EU-Kartellrechtsvorschriften verstoßen. Daimler sei die Geldbuße mittlerweile erlassen worden, da Daimler den Verstoß gegenüber der Kommission zur Kenntnis brachte. Unterdes soll es zu einer Einigung aller Automobilhersteller gekommen sein.