Im Jahr 2019 wurde das Verpackungsgesetz, mit der Bezeichnung VerpackG eingeführt. Für die Zukunft sind nun weitere Reformen dieses Gesetzes geplant. Diese erfolgen schrittweise und werden mehrere Änderungen mit sich bringen. Der Ursprung des VerpackG ist eine EU-Richtlinie, die einheitlichen Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen gewährleisten sollte. Das Ziel des Gesetzes ist eigentlich schnell gesagt. Es dient dazu, die Auswirkung von Abfällen auf die Umwelt, die durch Verpackungen entstehen, so gering wie möglich zu halten. Am besten sollen Unternehmen ganz auf Verpackungen verzichten, so weit es geht. Oder diese sollten zumindest recyclebar sein. Diese Regeln betreffen nicht nur die Verpackungshersteller, sondern auch Online-Händler oder andere Unternehmen, die Verpackungsmüll in den Umlauf bringen.
Grundlage dafür, diese Richtlinien durchzusetzen, bildet ein zentrales Melderegister, welches LUCID genannt wird. Hier müssen sich alles Unternehmen registrieren, die Verpackungen aus gewerblichen Gründen in Umlauf bringen. Damit sind alle Verpackungen gemeint, die mit Ware befüllt sind oder als Umverpackung für Produkte dienen. Diese landen für gewöhnlich beim Endkonsument, welcher dann für die Entsorgung zuständig ist. Also müssen sich auch alle B2C-Händler registrieren, die Ware inklusive Verpackungen an private Haushalte verkaufen. Doch nicht alle Unternehmen kamen den Forderungen der Richtlinie nach. Deshalb ist nun auch eine Reform notwendig.
Die verschiedenen Etappen des Verpackungsgesetzes
Erstmals trat das neue VerpackG, anstelle seines Vorgängers VerpackV im Januar 2019. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zu Teilnahme und wegen neuer Vorgabe auf Seiten der EU hielt der Gesetzgeber Anpassungen für notwendig. Diese Anpassungen sollen in drei Etappen erfolgen. Die erste Etappe ist ab dem 01. Juli 2021 gültig. Diese beinhaltete eine Pflicht zur Information, für alle Hersteller, die Transportverpackungen in Umlauf bringen. Die zweite Etappe ist ab dem 01. Januar 2022 gültig. Diese beinhaltet zum einen eine Änderung innerhalb der Pfandpflicht und zum anderen neue Nachweispflichten. Diese betreffen alle Inverkehrbringer von Verpackungen, die für den Transport benutzt wurden. Dort sollen Änderungen in Bereich der Rücknahme und der Verwertung geklärt sein. In der dritten Etappe, welche ab dem 01. Juli 2022 gültig ist, werden neue Pflichten für den Vertrieb von Serviceverpackungen, für die Herstellung von Verpackungen und für Online-Händler vereinbart. Was das genau für die Hersteller bedeutet, wird im folgenden Teil dargestellt.
Neue Änderungen durch die zweite Etappe
Chancen und Risiken des Verpackungsgesetzes
Das Problem am Verpackungsgesetz war, dass sich internationale Händler häufig aus der Affäre gezogen haben und sich ihren Pflichten nicht bewusst waren. So zahlten diese Unternehmen kein Entgelt, um die entsprechende Lizenz zu erhalten und hatten somit einen enormen Vorteil gegenüber den Unternehmen, die gesetzeskonform handelten. Das Gute an den Neuerungen ist, dass von nun an auch internationale Konzerne wie Amazon gezwungen werden, nach den Regeln des VerpackG zu spielen. In Zukunft dürfen auf dieser Plattform nur noch Händler ihre Produkte verkaufen, die sich an dem System beteiligen. Sollte es zu einem Verstoß kommen, kann dieser mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wenn keine weiteren Probleme entstehen und alle Parteien sich beteiligen, dann soll durch das neue Gesetz ein ordnungsgemäßer und nachhaltiger Umgang in Form von Recycling mit Verpackungen gewährleistet sein.