Ein europäisches Schadstofffreisetzungs und -Verbringungsregister und worum es sich dabei eigentlich handelt. Ziel des europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister, kurz E-PRTR (European Pollutant Release and Transfer Register) ist es, den Bürgern, aber auch Unternehmen leicht zugängliche und verständliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen sollen Bürger und Unternehmen stärker für den Umweltschutz sensibilisiert werden und das Umweltbewusstsein soll gefördert werden. Zusätzlich sollen Umwelteinflüsse in Verbindung mit sozialen, wirtschaftlichen sowie gesundheitlichen Entwicklungen aufgezeigt werden.
Ein solches zentrales Register soll dem steigenden Bewusstsein der Bürger und dem Wandlungsprozess hin zu mehr Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein Rechnung tragen.
Das UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission, welches am 25. Juni 1998 unterzeichnet wurde, soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, verbesserte Informationen zur Freisetzung von Schadstoffen und Abfällen sowie deren Verbringung außerhalb des Entstehungsortes zu bekommen. Weitere Informationen wie beispielsweise die Herausbildung von Trends, die Dokumentation der Verringerung von Schadstoffen und Luftverschmutzung sowie der Rückgang der Abfallmengen sowie die Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien und Richtwerte sollen für den Bürger transparenter und nachvollziehbarer gemacht werden.
Das vereinheitlichte europäische Schadstofffreisetzungs und –Verbringungsregister soll den Bürgern, Ämtern, der Industrie, Versicherungen, der Wissenschaft, Behörden und weiteren Interessenten die erhobenen Umweltdaten als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Handlungen und Projekte zur Verfügung stellen.
Im Jahre 2007 löste das europäische Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister das bis dahin geltende Schadstoffemissionsregister (EPER) ab. Auf Grundlage dieses neuen Regelwerkes (EG-Verordnung Nr. 166/2006) und der Umsetzung in deutsches Recht berichten nun über 5.000 Unternehmen in Deutschland über alle anfallenden Emissions- sowie Abfallmengen. Die erfassten Daten werden an das Umweltbundesamt weitergeleitet, veröffentlicht und an die EU-Kommission (Organ, Europäisches Parlament) übermittelt, welche ein zentraler Bestandteil des Europäischen Parlamentes ist und auch häufig als die Exekutive bezeichnet wird.
Um eine sichere und vor allen Dingen korrekte Datengrundlage zu gewährleisten, ist die Erfassung aller erhobenen Daten von den verschiedenen Unternehmen der Abfallwirtschaft EU-weit harmonisiert und geschieht in standardisierten Prozessen, die zur Erfassung und Verarbeitung dienen. Besonders wichtig ist in dieser Hinsicht die Qualität sowie die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Ebenso sieht die Verordnung eine leichte Zugänglichkeit der erhobenen Daten vor.
Die Anwendung dieses Verfahrens obliegt allen Mitgliedstaaten in der EU und ist gemäß dem europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (E-PRTR) anzuwenden.
Welche Unternehmen sind vom E-PRTR betroffen?
Unternehmen, deren Produktion die in der E-PRTR-Richtlinie festgelegten Kapazität Schwellen überschreiten und zudem weitere Tätigkeiten entsprechend dem Anhang der E-PRTR-Richtlinie durchführen, sind berichtspflichtig.
Die folgenden Daten zur Verschmutzung sind von den Unternehmen zu erbringen:
Betroffene Tätigkeitsbereiche:
Darüber hinaus gibt es natürlich noch verschiedene weitere Unternehmensarten, die möglicherweise berichtspflichtig sind. Detaillierte und weiterführende Angaben hierzu findet man beim bayerischen Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz.
Durchsetzung und Einhaltung des EU-Rechts auf nationaler Ebene
Die zuvor aufgeführten Informationen zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister nützen natürlich überhaupt nichts, wenn sie nicht umgesetzt werden. Hierzu gibt es Verfahren, die dafür sorgen sollen, dass die einzelnen Mitgliedsländer sich an die Gesetzesvorlagen, ähnlich wie Richtlinien über Barrierefreiheitsanforderungen halten und diese auch national zur Anwendung bringen.
Die Durchsetzung der EU Gesetze auf nationaler Ebene erfolgt durch das Vertragsverletzungsverfahren. Dabei handelt es sich um ein formelles Verfahren, welches einem Mitgliedsstaat hohe Geldstrafen auferlegen kann, für den Fall, dass sich der betreffende Staat nicht an die Umsetzung des EU-Rechts hält.
Die Kontrolle, ob es zu einer Vertragsverletzung gekommen ist oder nicht, obliegt der EU-Kommission. Ist die EU-Kommission zu dem Schluss gekommen, dass ein EU-Staat gegen das Vertragsregelwerk verstößt, so kann die EU-Kommission in diesen Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren auslösen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine EU-Richtlinie nicht in das nationale Recht umgesetzt wird. Aber auch Gesetze, welchen den Gesetzen aus den EU-Verträgen entgegenstehen, können ein solches Vertragsverletzungsverfahren auslösen. Allerdings ist es ebenso möglich, dass ein Vertragsverletzungsverfahren auch durch einen anderen EU-Staat ausgelöst werden kann.
Um die Durchsetzung der EU-Verträge zu erwirken, wendet sich die EU-Kommission zunächst direkt an den betroffenen Staat und versucht eine Klärung herbeizuführen. Sollte dies nicht möglich sein, dann muss der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.
Das Vorgehen, das in der Regel von der EU-Kommission durchgeführt wird, ist klar gegliedert und beinhaltet drei Eskalationsstufen.
Ist ein Vertragsverstoß durch die EU-Kommission festgestellt worden, dann wird der betreffende Staat zu einer Stellungnahme aufgefordert und hat eine gewisse Reaktionszeit (meist zwei Monate). Kann der Staat den Verstoß klar begründen und die EU-Kommission akzeptiert die Begründung, dann ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.
Wird die Begründung von der EU-Kommission allerdings nicht akzeptiert, dann gibt die EU-Kommission eine offizielle Stellungnahme ab. In dieser offiziellen Stellungnahme begründet die EU-Kommission ihre Stellungnahme und fordert den Staat auf, in der Regel mit einer Frist von zwei Monaten die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Verträge zu gewährleisten. Der betreffende Staat muss nun nachweisen, was er unternommen hat, um die Einhaltung der Verträge zu gewährleisten. Kann der Staat keinen Nachweis erbringen, dass die Vertragsverletzung beseitigt wurde, dann kann die EU-Kommission den betreffenden Staat vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verklagen.
Dies kann zu hohen Geldstrafen führen, die der Staat an die EU zahlen muss. Kommt der Staat diesen Zahlungsaufforderungen nicht nach, so kann es zu regelmäßigen Zwangszahlungen oder zu hohen einmaligen Zahlungen kommen.